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Artikel 11 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 11

WEITERGEHENDER SCHUTZ

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.

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