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Artikel 12 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

KAPITEL III ‑ GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR

Artikel 12

GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT

1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind ‑ mittels welcher Datenträger auch immer ‑, über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.

3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,

  1. a) soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen Daten oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften enthält, es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei sehen einen gleichwertigen Schutz vor;
  2. b) um zu verhindern, daß ihr Recht dadurch umgangen wird, daß eine Weitergabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfolgt.

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