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Artikel 10 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 10

SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.

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