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Artikel 113 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 113

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des irakischen Parlaments andererseits zusammen.

(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(4) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207517

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