Artikel 112
Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse
(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Der Kooperationsrat kann außerdem Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207516
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