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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 10

(1) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.

(2) In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.

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