Artikel 10
(1) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
(2) In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.
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