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ARTIKEL 10 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 10

Pflicht zur Beantwortung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäß Artikel 6 zu veranlassen.

(2) Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, daß es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028933

alte Dokumentnummer

N2197115572R

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