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ARTIKEL 9 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 9

Übermittlung der Antwort

Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich das Gericht unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, dem Gericht zu übermitteln.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028932

alte Dokumentnummer

N2197115571R

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Stichworte