ARTIKEL 9
Übermittlung der Antwort
Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich das Gericht unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, dem Gericht zu übermitteln.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028932
alte Dokumentnummer
N2197115571R
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