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ARTIKEL 11 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 11

Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung

Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Schlagworte

ordre public, Vorbehaltsklausel, Ablehnungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028934

alte Dokumentnummer

N2197115573R

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