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Artikel 10 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079839

alte Dokumentnummer

N5199318805L

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