Artikel 11
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007352
Dokumentnummer
NOR12079840
alte Dokumentnummer
N5199318806L
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