Artikel 10
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007352
Dokumentnummer
NOR12079839
alte Dokumentnummer
N5199318805L
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