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Artikel 10 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

  1. 1. die Einreise, den Aufenthalt,
  2. 2. die Beschäftigung von Ausländern,
  3. 3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

    bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.

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