Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
- 1. die Einreise, den Aufenthalt,
- 2. die Beschäftigung von Ausländern,
- 3. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)