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Artikel 11 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

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