Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
- 1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
- 2. die Beschäftigung von Ausländern und
- 3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.
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