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Artikel 9 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 9

Artikel 9

(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn

  1. a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
  2. b) keine Gewähr gegeben erscheint, dass bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, oder
  3. c) der Grenzgänger nicht auf einem Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt werden soll.

(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

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