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Artikel 10 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

  1. 1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
  2. 2. die Beschäftigung von Ausländern und
  3. 3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,

    bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.

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