Artikel 10. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit in Beratungen eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011364
Dokumentnummer
NOR40004200
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