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Artikel 9. Statistik Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Artikel 9. Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßig erscheinenden statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots gefordert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004199

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