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Artikel 10. Beratungen Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Artikel 10. Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit in Beratungen eintreten, um die zufriedenstellende Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004200

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