ARTIKEL 10
Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen herzustellen.
(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003380
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