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ARTIKEL 11 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 11

Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs

(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.

(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke von den genannten Bediensteten festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und – verkehrs sind der zuständigen örtlichen italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003381

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