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ARTIKEL 10 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 10

Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen

(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen herzustellen.

(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003380

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