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Artikel 10 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 10

SPRACHE

Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.

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