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Artikel 9 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 9

KOSTEN

Übliche Kosten, die im Zuge der Bearbeitung eines Ersuchens im Rahmen dieses Abkommens entstehen, werden von der ersuchten Behörde getragen, soferne von den zuständigen Behörden nicht anders vereinbart wird. Sollte das Ersuchen höhere oder außerordentliche Ausgaben erfordern, beraten sich die zuständigen Behörden, um die Bedingungen, unter denen das Ersuchen bearbeitet werden kann und auf welche Weise die Kosten zu tragen sind, festzulegen.

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