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Artikel 11 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 11

TAGUNGEN UND BERATUNGEN

Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.

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