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Artikel 101 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 101

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

  1. a) um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
  2. b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
  3. c) um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
  4. d) um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.

Schlagworte

Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207505

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