vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 100 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 100

Tourismus

(1) Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.

(2) Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207504

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)