vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 8 ÜHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1963

Artikel II

§ 8

Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)