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§ 2 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 2.

(1) Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.

(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.

Abs. 2 meint das Abhandlungs-, Prozeß- oder Exekutionsgericht, nicht aber das Gericht, das ein Sondergrundbuch führt.

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029947

alte Dokumentnummer

N2197421937S

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