§ 3.
(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.
Schlagworte
Halbschrift
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR40105964
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