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§ 3 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

§ 3.

(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

Schlagworte

Halbschrift

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40105964

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