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Art. 22 § 39 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 39

(1) Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes angeordnet wird, findet § 391 der Exekutionsordnung keine Anwendung.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144923

alte Dokumentnummer

N9194041558L

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