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Art. 22 § 40 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 40

Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144924

alte Dokumentnummer

N9194041559L

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