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Art. 22 § 38 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

§ 38

Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144922

alte Dokumentnummer

N9194041557L

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