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Anlage D AEV Nichteisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2021

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein

Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

Öffentliche Kanalisation

D.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

Fischeitoxizität

GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/L

250 mg/L

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

D.2 Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

c)

0,02 kg/t

0,02 kg/t

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

 

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

 

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,5 mg/L

e)

0,5 mg/L

e)

 

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

 

Fluorid

ber. als F

c)

0,3 kg/t

0,3 kg/t

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

 

Sulfat

ber. als SO4

g)

 

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

D.3 Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C

c), h)

0,17 kg/t

 

 

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

c), h)

0,5 kg/t

 

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

1,0 mg/L

1,0 mg/L

 

AOX

ber. als Cl

i)

 

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

c)

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

Hexachlorbenzol HCB

j)

0,003 mg/L

0,3 mg/t

0,003 mg/L

0,3 mg/t

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 4).
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
  5. e) Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
  8. h) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  9. i) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten.
  10. j) Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Aluminiumlegierung, Aluminiummetallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237473

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