Anlage 3
Wissenschaftliche Kompetenz
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.
Der Absolvent/Die Absolventin
- kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;
- kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;
- verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;
- kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;
- kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;
- kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20005853
Dokumentnummer
NOR40099161
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