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Anlage 3 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.

Der Absolvent/Die Absolventin

  1. kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;
  2. kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;
  3. verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;
  4. kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;
  5. kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;
  6. kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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