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Anlage 4 FH-GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2008

Anlage 4

Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.

Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten:

Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete:

Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete:

Schlagworte

Gesundheitspflege, Patientenedukation, Grundlagenwissen, Strahlenschutz, Gesundheitswesen, Gesundheitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Betriebswirtschaftslehre, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099162

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