Anlage 2
Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen
1. Allgemeines
Das Seilbahnunternehmen hat für die ergänzenden Überprüfungen jeweils die in Abschnitt 1 der Anlage 1 dieser Verordnung angeführten Unterlagen bereitzuhalten.
Die in dieser Anlage zahlenmäßig festgelegten Überprüfungsfristen (Abschnitte 2.1 und 2.3) können ohne Wirkung auf die Frist für die jeweils nächste Überprüfung bis zu drei Monate überschritten werden.
Die zerstörungsfreie Prüfung von Seilen ist nicht Gegenstand der ergänzenden Überprüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.
2. Umfang und Fristen
2.1 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind
Die ergänzenden Überprüfungen haben zu umfassen:
- 1. Überprüfung des Hauptgetriebes, hydraulischer Einrichtungen zur Kraftübertragung von Antrieben (Hauptantrieb, Hilfsantrieb, Notantrieb, Bergeantrieb), hydraulischer und pneumatischer Einrichtungen der Bremsen für die Antriebe sowie hydraulischer Einrichtungen von Seilspanneinrichtungen und von Fangbremsen; erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile oder Einrichtungen, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
- 2. Zerstörungsfreie Prüfung der mechanischen Bremsen für den Hauptantrieb, davon der Sicherheitsbremsen im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre.
- 3. Zerstörungsfreie Prüfung der Förder- oder Zugseilscheiben; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 4. Zerstörungsfreie Prüfung jener Wellen und Achsen von Förder- oder Zugseilscheiben mit einseitiger oder nur auf einer Seite voll tragend wirkender beidseitiger Lagerung, die durch die Seilspannkraft auf Umlaufbiegung beansprucht werden; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, anschließend binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der erstmaligen Prüfung, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
Bei Seilscheiben ohne Fangvorrichtung ist die Prüfung im ausgebauten Zustand der Wellen oder Achsen durchzuführen. Vom Ausbau einer Welle oder Achse kann abgesehen werden, wenn eine zerstörungsfreie Prüfung aller kritischen Bereiche des Bauteiles auch im montierten Zustand möglich ist und die Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen mittels einer Risswachstumsrechnung festgelegt werden. Diese Berechnung hat ausgehend von der Größe des Fehlers, die mit dem angewandten Prüfverfahren gerade noch auffindbar ist, die theoretische Restlebensdauer des Bauteiles unter der Betriebsbeanspruchung bis zur kritischen Rissausbreitung zu bestimmen. Die daraus ermittelten Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen dürfen die theoretische Restlebensdauer nicht überschreiten und sind im Falle von Unsicherheiten bei der Annahme der Werkstoffeigenschaften und der Betriebsbeanspruchung entsprechend zu verkürzen. Die Empfindlichkeit des Prüfverfahrens, die Risswachstumsrechnung und die Ermittlung der Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen sind in die Dokumentation der Überprüfung gemäß Abschnitt 3 aufzunehmen.
- 5. Zerstörungsfreie Prüfung der Achsen von zumindest zwei ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchten) Seilrollen mit einseitiger Lagerung, deren Belastungen sich durch die Überfahrt der Fahrzeuge ändern, bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Seilrollen der betroffenen Bauart auszuweiten.
- 6. Zerstörungsfreie Prüfung aller Achsen von je einer ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchte) Tragrollenbatterie, Niederhalterollenbatterie und Wechsellastbatterie jeweils mit Kraftausgleich zwischen den Seilrollen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Rollenbatterien der betroffenen Bauart auszuweiten.
- 7. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der kuppelbaren Klemmen spätestens alle 5 Jahre.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jede kuppelbare Klemme der Seilbahn spätestens alle 25 Jahre oder 50 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle kuppelbaren Klemmen auszuweiten.
- 8. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der festen Klemmen bei:
- Gruppenumlaufbahnen und Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
- Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle festen Klemmen der Seilbahn auszuweiten.
- 9. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens einem Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes sowie gegebenenfalls der Kabinenaufhängung und des Gehängebolzens) bei Seilschwebebahnen, ausgenommen bei Sesselliften; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Gehänge der Seilbahn auszuweiten.
- 10. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes) bei:
- Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
- Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Gehänge der Seilbahn auszuweiten.
- 11. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 5 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Laufwerke im zerlegten Zustand bei Umlaufseilbahnen; erstmals binnen 5 Jahren nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann zumindest einmal jährlich.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jedes Laufwerk der Seilbahn spätestens alle 15 Jahre oder 30 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Laufwerke auszuweiten.
- 12. Zerstörungsfreie Prüfung der Laufwerke (einschließlich der Seilendbefestigungen oder der Befestigungen am Zugseil) und der Fangbremsen bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie der Fahrwerke und der Fangbremsen bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart jeweils im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 13. Feststellung der Feder- oder Klemmkräfte der Fangbremsen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.
Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 6, 8 und 10 durchzuführen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 1 sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Z 6 bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.
Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.
2.2 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind
Für den Umfang der ergänzenden Überprüfungen und die dafür heranzuziehenden Prüfer sind die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller maßgebend. Als ergänzende Überprüfungen gelten jene vorgesehenen Prüfungen an seilbahntechnischen Einrichtungen und Bauteilen, die durch die Hersteller der Prüfgegenstände, durch qualifizierte Fachfirmen oder durch akkreditierte Stellen zu erfolgen haben.
2.3 Elektrotechnische Anlagen
Überprüfungen elektrischer Anlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 „Betrieb von elektrischen Anlagen“, Ausgabe: 2008-09-01, Punkt 5.3.3.101, und in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Für den Umfang der Überprüfung von Niederspannungsanlagen ist die ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 als Stand der Technik zu beachten. Die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen gemäß Elektroschutzverordnung können dabei berücksichtigt werden.
Für die Überprüfungen sind qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch Elektrofachkräfte in abwechselnder Reihenfolge mit qualifizierten Fachfirmen oder akkreditierten Inspektionsstellen erfolgen. Die erforderliche Qualifikation ist in ÖVE/ÖNORM EN 50110 festgelegt (Elektrofachkräfte, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben).
3. Überprüfungsberichte
In den Überprüfungsberichten ist anzuführen:
- die Kennzeichnung der ausstellenden Stelle;
- eine eindeutige Bezeichnung des Überprüfungsberichtes und das Datum der Ausstellung;
- das Datum der Überprüfung;
- die Benennung der Seilbahn;
- die Anzahl der Betriebsstunden der Seilbahn zum Zeitpunkt der Überprüfung;
- die Prüfgegenstände in detaillierter und nachvollziehbarer Weise;
- die festgelegten Anforderungen, nach denen die Überprüfung durchgeführt wurde, wie Rechtsvorschriften, Normen, technische Spezifikationen;
- der Umfang der Überprüfung und die Überprüfungsverfahren;
- die Informationen über die jeweiligen Überprüfungsverfahren gemäß den festgelegten Anforderungen;
- die Ergebnisse der Überprüfungen;
- die Unterschrift oder ein anderer Hinweis auf Bestätigung durch autorisiertes Personal.
Die Überprüfungsberichte müssen Auskunft über die Weiterverwendbarkeit der Prüfgegenstände, über allfällige besondere Maßnahmen dafür (zB zusätzliche Prüfungen, Instandsetzung) und über die Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen geben.
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