Anlage 1
Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen
1. Allgemeines
Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:
- die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen – bei Schleppliften auch gewerberechtlichen – Bescheide für die Seilbahn mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, die Betriebsvorschrift);
- behördliche Anordnungen seilbahntechnischen oder elektrotechnischen Inhaltes;
- bei Schleppliften gegebenenfalls die Unterlagen gemäß § 21 SchleppVO 2004;
- die Unterlagen über durchgeführte genehmigungsfreie Bauvorhaben an der Seilbahn gemäß VgBSeil 2006;
- die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn;
- die Überprüfungsberichte und Schlussberichte von Überprüfungen der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
- die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen;
- das Betriebstagebuch über die Zeit seit der letzten Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013, sofern eine solche Überprüfung bereits stattgefunden hat, anderenfalls zumindest über die letzten 5 Jahre.
Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.
Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:
- äußere Prüfungen;
- funktionelle Prüfungen;
- Prüfung auf Änderungen;
- Kontrolle von Unterlagen.
Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.
Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.
2. Äußere Prüfungen
Äußere Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind augenscheinliche Prüfungen von Einrichtungen und Bauteilen im montierten Zustand. Die Prüfungen gelten als handnah, wenn die Betrachtungsentfernung höchstens eine Armlänge (ca. 0,6 m) beträgt.
Die äußeren Prüfungen haben zu umfassen:
Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege
- das Gelände im örtlichen Umfeld der Seilbahn auf offensichtliche Störungen, welche die Seilbahn gefährden könnten;
- die Strecke auf Veränderungen, die das Lichtraumprofil der Seilbahn einschränken, auf ordnungsgemäßen Zustand von Einrichtungen zur Erfassung von Windgeschwindigkeit bzw. Windrichtung und auf die für eine Bergung erforderliche Begehbarkeit;
bei Schleppliften zusätzlich auf ordnungsgemäßen Zustand der Trasse für die Schleppspur, auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer sowie auf ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen);
bei Schleppliften mit niederer Seilführung zusätzlich auf ordnungsgemäßen Zustand der Schleppspur und auf Einhaltung der erforderlichen Seilhöhe im Trassenverlauf bis zum Ende des Anhalteweges nach der Überfahrsicherung;
- die Stationsbauwerke auf ordnungsgemäßen Zustand; davon Tragwerke, die Seilspannkräfte ableiten, jedenfalls von begehbaren Bereichen und von fest verlegten Leitern aus handnah;
- die Streckenbauwerke auf ordnungsgemäßen Zustand; davon zumindest je ein charakteristisches Tragwerk, das Seilspannkräfte bzw. Verkehrslasten der Seilbahn ableitet (zB Tragstütze, Niederhaltestütze, Wechsellaststütze, Brücke), jedenfalls von begehbaren Bereichen und von fest verlegten Leitern aus handnah;
- die Verkehrswege für die beförderten Personen (Ein- und Ausstiege bzw. Bahnsteige, Zu- und Abgänge, Wartebereiche, Schiabfahrtsrampen) samt Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz und Sicherheitsstrecken nach Einstiegen für offene Fahrzeuge auf ordnungsgemäßen Zustand;
- die Abgrenzungen, die Leiteinrichtungen und die Beschilderung in den Stationen und auf der Strecke auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand;
Seile und Seilverbindungen
- die Seile an zumindest einer Stelle im Bereich der freien Seillänge, im Bereich von Spleißen und von Seilendverbindungen, im Bereich zumindest eines Haltegriffes bei Schleppliften mit niederer Seilführung – ruhende Seile auch unmittelbar vor und nach den Auflagestellen in den Stationen und auf zumindest einer Stütze – handnah auf ordnungsgemäßen Zustand;
der Seildurchmesser ist zumindest an einer Stelle im Bereich der freien Seillänge festzustellen;
- die Seilendverbindungen handnah auf ordnungsgemäßen Zustand;
- Förderketten von Standseilbahnen auf ordnungsgemäßen Zustand im sinngemäß gleichen Umfang wie die Seile und Seilverbindungen;
Antriebe und Bremsen
- die Antriebe (Hauptantrieb, Hilfsantrieb, Notantrieb) und die Bremsen für die Antriebe handnah auf ordnungsgemäßen Zustand;
mechanische Einrichtungen
- die Seilspanneinrichtungen handnah auf ordnungsgemäßen Zustand;
- die mechanischen Einrichtungen in den Stationen (einschließlich der Einrichtungen für das Abstellen von Fahrzeugen) auf ordnungsgemäßen Zustand, davon zumindest die Kuppelstellen vollständig und die anderen Einrichtungen an ausgewählten Stellen handnah;
die Einrichtungen für die Auflage und Führung der Seile auch auf ordnungsgemäße Lage und Ausrichtung der Seile;
bei Schleppliften mit niederer Seilführung zusätzlich die Stationen auf ordnungsgemäße Fluchtung;
- die mechanischen Einrichtungen auf der Strecke auf ordnungsgemäßen Zustand; dies bei Seilschwebebahnen, Materialseilbahnen solcher Bauart und bei Schleppliften an zumindest 30 Prozent der charakteristischen Unterstützungen (zB Tragstützen, Niederhaltestützen, Wechsellaststützen, Zugseilzwischenaufhängungen) sowie bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart an zumindest zwei ausgewählten Stellen der Fahrbahn (zB Ausweiche, Schienenauszug) handnah;
die Einrichtungen für die Auflage und Führung der Seile auch auf ordnungsgemäße Lage und Ausrichtung der Seile;
die Zugseilzwischenaufhängungen auch auf Einhaltung der bauentwurfsgemäßen Position entlang der Tragseile;
Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)
- die Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, davon zumindest ein Fahrzeug bzw. eine Schleppvorrichtung – bei unterschiedlichen Bauarten oder Baujahren je Bauart oder Baujahr zumindest ein Exemplar – handnah;
Sicherheitseinrichtungen
- geometrisch verstellbare Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäße Einstellung;
Bergeeinrichtungen
- die festen Bergeeinrichtungen (zB Bergebahnen, Bergewinden, selbstfahrende Bergefahrzeuge) auf ordnungsgemäßen Zustand im gleichen Umfang wie die funktionell vergleichbaren anderen Einrichtungen oder Bauteile der Seilbahn;
- die beweglichen Bergeeinrichtungen auf Vollzähligkeit und zumindest eine Einrichtung auf ordnungsgemäßen Zustand;
allgemeine elektrotechnische Einrichtungen
- die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich der Fangeinrichtungen, Ableitungen und Erderanschlüsse der Blitzschutzanlage) auf ordnungsgemäßen Zustand sowie auf Vollständigkeit von Abdeckungen und Warnhinweisen;
Sonstiges
- die Hilfsmittel für den Betrieb (zB Handlampen, Funkgeräte, Ferngläser, Sichtzeichen) auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand;
- die Betriebsmittel und Ersatzteile für die Seilbahn auf ordnungsgemäße Bereithaltung.
Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Einrichtungen und Bauteile sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen.
3. Funktionelle Prüfungen
Funktionelle Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen der Wirkungsweise einzelner Einrichtungen oder Bauteile und des Zusammenwirkens mehrerer Einrichtungen oder Bauteile.
Die funktionellen Prüfungen haben zu umfassen:
Antriebe und Bremsen
- die Antriebe (Hauptantrieb, Hilfsantrieb, Notantrieb) und Bremsen für die Antriebe bzw. die Rücklaufsperre bei Schleppliften einschließlich der Steuer- und Regeleinrichtungen für die Antriebe und Bremsen bei leerer und – ausgenommen Schlepplifte – einseitig beladener Seilbahn;
mechanische Einrichtungen
- die beweglichen Spanneinrichtungen und deren Freigängigkeit;
- die mechanischen Einrichtungen in den Stationen (einschließlich der Einrichtungen für das Abstellen von Fahrzeugen);
- die mechanischen Einrichtungen auf der Strecke;
Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)
- alle beweglichen oder mechanisch verstellbaren Bauteile (ohne die Auslösung von Fangbremsen durch Schlaffseil), bei Seilbahnen im Pendelbetrieb oder pulsierendem Umlaufbetrieb an zumindest einem Fahrzeug, bei den anderen Seilbahnsystemen an zumindest drei Fahrzeugen bzw. Schleppvorrichtungen – bei unterschiedlichen Bauarten oder Baujahren der Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen hat diese Prüfung alle Bauarten oder Baujahre zu berücksichtigen;
seilbahnspezifische elektrische Einrichtungen
- die Abstell-, Bedien- und Anzeigeeinrichtungen;
- die Betriebstelefon- und die Signalanlage sowie der Anschluss an das öffentliche Telefonnetz;
- die elektrischen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen;
Bergeeinrichtungen
- die festen Bergeeinrichtungen (zB Bergebahnen, Bergewinden, selbstfahrende Bergefahrzeuge) im gleichen Umfang wie die funktionell vergleichbaren anderen Einrichtungen oder Bauteile der Seilbahn;
Sonstiges
- bei Seilbahnen im Pendelbetrieb oder pulsierendem Umlaufbetrieb die Haltepositionen der Fahrzeuge in den Stationen bei leerer und einseitig beladener Seilbahn;
- die Beleuchtungsanlagen für die Verkehrswege, Diensträume und die Strecke sowie die Sprechanlagen für Durchsagen an die Fahrgäste;
- Videosysteme zur betrieblichen Überwachung (zB bei unbesetzten Stationen) einschließlich allfälliger akustischer Warneinrichtungen.
Die funktionellen Prüfungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen sind vorzugsweise durch dafür bestimmte Prüfeinrichtungen (zB Prüftaster oder -menüs) bzw. durch Betätigung von externen Überwachungssensoren und -schaltern durchzuführen. Sollten funktionelle Prüfungen nur durch Verändern von Grenz- oder überwachten Betriebswerten durchführbar sein, darf der Betrieb außerhalb der Überprüfung erst wieder aufgenommen werden, wenn die ursprüngliche Einstellung hergestellt und eine Prüffahrt mit anstandslosem Ergebnis durchgeführt worden ist. Prüfungen, für die ein Eingriff in die Schaltung, die Software der Seilbahnsteuerung oder in Sicherheitseinrichtungen erforderlich ist, dürfen nicht vorgenommen werden.
Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:
- – bei Schleppliften mit niederer Seilführung die Anzahl der Eigendrehungen des Förderseiles während der Auffahrt;
- – die Anhaltewege bzw. -zeiten von elektrischen und mechanischen Bremsungen aus der größten Fahrgeschwindigkeit mit dem Hauptantrieb sowie allenfalls Hilfsantrieb bei leerer und – ausgenommen Schlepplifte – einseitig beladener Seilbahn; bei den mechanischen Bremsungen sind sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Wirkung der mechanischen Bremssysteme – sofern deren gemeinsame Wirkung nicht ausgeschlossen ist – sowie der Ausfall von Bremskraftregelungen zu berücksichtigen;
- – die Ansprechwerte für die Einleitung des Regelvorganges und der Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der Spannkräfte von hydraulischen Spanneinrichtungen;
- – die Öffnungs- und Schließkräfte und die Öffnungszeiten (Zeiten von Öffnungs- bis Schließbeginn) automatischer Schrankenanlagen für die Steuerung des Zuganges zu Einstiegen;
- die Schließkräfte an den Türkanten selbsttätig kraftbetätigter Fahrzeugtüren;
- bei Seilbahnen im kontinuierlichen Umlaufbetrieb, ausgenommen bei Schleppliften, die Einhaltung der Mindestabziehkraft gemäß den Unterlagen über die Anlage von zumindest drei Klemmen, bei Seilbahnen im Pendelbetrieb oder pulsierendem Umlaufbetrieb von zumindest einer Klemme, am Seil;
bei Seilbahnen mit kuppelbaren Klemmen, ausgenommen bei Schleppliften, zusätzlich die Abziehkraft oder den Messwert für die Federkraft von zumindest einer Klemme und gegebenenfalls einer Prüfklemme auf der Klemmenprüfvorrichtung;
bei unterschiedlichen Baujahren der Klemmen oder von für die Abziehkraft maßgeblichen Klemmenbauteilen haben diese Prüfungen alle Baujahre zu berücksichtigen;
- die Ansprech- bzw. Einstellwerte der Einrichtungen für die Überwachung der Federkraft kuppelbarer Klemmen an zumindest einer Einrichtung.
Bei der Ermittlung der Zahlenwerte sind Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.
Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, und der Prüfspezifikationen der Hersteller zu beurteilen.
4. Prüfung auf Änderungen
Die Prüfung hat Änderungen an der Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer und sicherungstechnischer Hinsicht sowie Veränderungen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Seilbahn zu erfassen.
Im Überprüfungsbericht sind jene Zu- und Umbauten an der Seilbahn anzuführen, für die beim Seilbahnunternehmen keine Genehmigungsbescheide oder keine Baufertigstellungsberichte gemäß VgBSeil 2006 vorliegen.
Im Überprüfungsbericht sind jene seilbahnfremden Anlagen im Bauverbotsbereich der Seilbahn, jene Bauwerke und anderen Anlagen sowie jene Lager- oder Verarbeitungsstätten für explosive oder brennbare Stoffe im Gefährdungsbereich der Seilbahn und jene Kreuzungen mit der Seilbahntrasse, die seit der letztmaligen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013 errichtet bzw. ausgeführt worden sind, anzuführen. Sofern derartige Veränderungen als Beeinträchtigung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes der Seilbahn angesehen werden, sind sie als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.
5. Kontrolle von Unterlagen
Die ordnungsgemäße Führung folgender Unterlagen ist zu kontrollieren:
- die Überprüfungsberichte über die ergänzenden Überprüfungen seit der letztmaligen Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
- die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und elektrotechnische Inspektionen seit der letztmaligen Überprüfung der Seilbahn gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013;
- die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch (einschließlich der bei Umlaufbahnen allfälligen ergänzenden Aufzeichnungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen vor Betriebsschluss) zumindest über die letzte Betriebssaison;
- die Dokumentation über die aufliegenden Betriebsseile (zB Prüfberichte über zerstörungsfreie Prüfungen, Nachweise über Seilarbeiten, Seilmeldebogen);
- die Aufzeichnungen über die Instandhaltung der Seilbahn mit Ausnahme der Blitzschutzanlage (ua. die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen, die Aufzeichnungen über das Versetzen von festen Klemmen) zumindest über das vorangegangene Betriebsjahr;
- die Prüfprotokolle der Blitzschutzanlage zumindest über die zuletzt stattgefundene Prüfung;
- der Bergeplan sowie die Aufzeichnungen über die letzte durchgeführte Bergeübung.
Fehlende oder unvollständige Unterlagen und Aufzeichnungen sind als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.
Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Termine für die nächstfälligen ergänzenden Überprüfungen sowie die für die Festlegung dieser Termine maßgeblichen Daten der letzten derartigen Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen anzuführen.6. Überprüfungsbericht
Außer den in den Abschnitten 2 bis 5 verlangten Inhalten sind im Überprüfungsbericht anzuführen:
- die Kennzeichnung der ausstellenden Stelle;
- eine eindeutige Bezeichnung des Überprüfungsberichtes und das Datum der Ausstellung;
- das Datum der Überprüfung;
- die Benennung der Seilbahn;
- die Anzahl der Betriebsstunden der Seilbahn zum Zeitpunkt der Überprüfung;
- die Unterlagen gemäß Abschnitt 1 in nachvollziehbarer Weise (zB Bezeichnung, Datum);
- die Unterschrift oder ein anderer Hinweis auf Bestätigung durch autorisiertes Personal.
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