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Anlage 2 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1936

Anlage 2

II.

Verzeichnis der Länder, die das Revidierte Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und der Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete, auf die dieses Übereinkommen für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer erklärten Vorbehalte.

Das Revidierte Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 ist ratifiziert worden von Bulgarien, Canada, der Freien Stadt Danzig, Finnland, Großbritannien und Nord-Irland, Britisch-Indien, Italien, Japan, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und Ungarn.

Ferner sind dem Revidierten Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 bisher beigetreten Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, das Deutsche Reich, Frankreich, Griechenland, der Irische Freistaat, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko (französische Zone), Monaco, Polen, Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien und Libanon, Tunis und der Staat der Stadt des Vatikans.

Außerdem gilt das Revidierte Berner Übereinkommen vom 2. Juni 1928 nach den gemäß § 26 dieses Übereinkommens der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärten Anzeigen:

1. der Französischen Regierung für die französischen Kolonien sowie für die Protektoratsländer und Gebiete, die dem französischen Ministerium der Kolonien unterstehen;

2. der Großbritannischen Regierung für folgende Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete:

Bahama, Barbados, Bermudas, Britisch-Guyana, Britisch-Honduras, Ceylon, Cypern, die Falkland-Inseln samt Nebengebieten, die Fidschi-Inseln, Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar, die Goldküste (Kolonie, Aschanti, Nordgebiete und Britisches Mandatsgebiet von Togo), Hongkong, Jamaica (einschließlich der Turks-, Kaikos- und Kaiman-Inseln), die Kanal-Inseln, Kenja (Kolonie und Protektorat), die Verbündeten Malaiischen Staaten, Malta, die Insel Mauritius, Neufundland, Nigeria (Kolonie, Protektorat und britisches Mandatsgebiet von Kamerun), Njassaland (Protektorat), Nordrhodesien, Palästina (einschließlich Transjordanien), St. Helena und Ascension, die Seychellen, die Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Somaliland (Protektorat), Straits Settlements, die Gebiete des Hochkommissariats von Südafrika: Basutoland, Betschuanaland (Protektorat) und Swasiland, für Südrhodesien, das Territorium von Tanganjika, für Trinidad und Tobago, Uganda (Protektorat), die Westpazifischen Inseln (Protektoratsgebiet der Britischen Salomon-Inseln und Kolonien Gilbert- und Ellice-Inseln), die Inseln über dem Winde (Grenada, St. Lucia, St. Vincent) und die Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Jungfern-Inseln, Montserrat, St. Christopher und Nevis);

3. der Japanischen Regierung für Korea, Formosa, Süd-Sachalin und das Pachtgebiet von Kwantung;

4. der Niederländischen Regierung für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao;

5. der Spanischen Regierung für die spanische Zone des Protektorats von Marokko und die spanischen Kolonien.

Vorbehalte.

Folgende Verbandsländer haben bei der Ratifikation des Revidierten Berner Übereinkommens vom 2. Juni 1928 oder bei ihrem Beitritt dazu von ihnen früher erklärte Vorbehalte gemäß Artikel 27 dieses Übereinkommens aufrechterhalten oder gemäß Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens einen die Übersetzungen betreffenden Vorbehalt erklärt:

Frankreich.

Die Französische Regierung hat erklärt, daß sie, was die kunstgewerblichen Werke betrifft, an die Bestimmungen der Verträge des Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst gebunden bleibe, die vor dem Berliner Vertrag vom 13. November 1908 abgeschlossen worden sind. (Siehe Artikel 4 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 in der Beilage A zu B. G. Bl. Nr. 435/1920.) (Anm.: richtig: St. G. Bl. Nr. 435/1920)

Dieser Vorbehalt gilt auch für die französischen Kolonien sowie für die Protektoratsländer und Gebiete, die dem französischen Ministerium der Kolonien unterstehen.

Griechenland.

Die Griechische Regierung hat ihre bei dem Beitritt zu dem Revidierten Berner Übereinkommen vom 13. November 1908 zu den Artikeln 8 und 11 gemachten Vorbehalte (Kundmachung B. G. Bl. Nr. 31/1921) aufrechterhalten. Danach treten hinsichtlich des Übersetzungsrechtes an die Stelle des Artikels 8 des Revidierten Berner Übereinkommens die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 und hinsichtlich des Rechtes der öffentlichen Aufführung von dramatischen oder dramatischmusikalischen Werken und von Werken der Tonkunst an die Stelle des Artikels 11 des Revidierten Berner Übereinkommens die Bestimmungen des Artikels 9 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886. (Siehe die Artikel 5 und 9 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 in der Beilage A zu B. G. Bl. Nr. 435/1920.) (Anm.: richtig: St. G. Bl. Nr. 435/1920)

Irischer Freistaat.

Die Regierung des Irischen Freistaates hat erklärt, daß sie hinsichtlich der Übersetzungen anderssprachiger Werke in die irische Sprache den Artikel 8 des Revidierten Berner Übereinkommens vom 2. Juni 1928 durch den im Jahre 1896 in Paris revidierten Artikel 5 des Berner Übereinkommens von 1886 ersetze. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu St. G. Bl. Nr. 435/1920.)

Japan.

Die Japanische Regierung hat erklärt, daß sie den hinsichtlich des Übersetzungsrechtes früher gemachten Vorbehalt (siehe St. G. Bl. Nr. 435/1920, Seite 1697) aufrechterhalte. Danach treten an die Stelle des Artikels 8 des Revidierten Berner Übereinkommens die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 in der Fassung der Nr. III des Artikels 1 der am 4. Mai 1896 in Paris unterzeichnete Zusatzakte. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu St. G. Bl. Nr. 435/1920.)

Jugoslawien.

Die Jugoslawische Regierung hat erklärt, daß sie hinsichtlich des ausschließlichen Rechtes der Übersetzung in die Sprachen ihres Landes die Vorschriften des Artikels 8 des Revidierten Berner Übereinkommens vom 2. Juni 1928 durch die Bestimmungen des Artikels 5 des Berner Übereinkommens vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 ersetze. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu St. G. Bl. Nr. 435/1920.)

Tunis.

Der Beitritt von Tunis wurde mit demselben Vorbehalt erklärt, der von Frankreich gemacht worden ist.

Schlagworte

Kenia, Kanada, Belize, Sri Lanka, Malaysia, Swasiland, Botswana, Tansanien, Kiribati, Ghana, Tuvalu, Taiwan, StGBl. Nr. 435/1920, BGBl. Nr. 31/1921, Irland, Zypern

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

20005519

Dokumentnummer

NOR40091779

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