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Artikel 9 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 9

(1) Artikel 9.Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel was ihr Gegenstand ist, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht worden sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Einwilligung der Urheber nicht abgedruckt werden.

(2) Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen können in der Presse vervielfältigt werden, wenn ihr Nachdruck nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Doch muß die Quelle stets deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

(3) Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die sich als einfache Pressemitteilungen darstellen.

Vgl. §§ 44 und 57 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Fortsetzungsroman

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024566

alte Dokumentnummer

N2193625720S

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