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Artikel 5 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 5

Artikel 5. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Zum Begriff der Veröffentlichung siehe Art. 4 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024564

alte Dokumentnummer

N2193625716S

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