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Anlage 1 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Anlage 1

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten folgende weitere Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Vertrages zu gelten haben:

1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der beiden Vertragsstaaten wird in französischer Sprache abgewickelt.

2. Die im Art. 12 vorgesehenen übersetzungen können solche in die französische Sprache sein.

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