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Artikel 12 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 12

Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.

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