§ 0
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931
Inkrafttretensdatum
02.02.1931
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
StF: BGBl. Nr. 32/1931 (NR: GP IV 9 AB 31 S. 7.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 12. April 1930 in Berlin unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Jänner 1931.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Jänner 1931 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 43 am 2. Februar 1931 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Deutsche Reichspräsident sind übereingekommen, das Zollkartell zwischen den beiden Staaten durch einen Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen auszubauen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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