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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Anlage 1

ANHANG

Abschnitt I:

  1. A.Das/Die von Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in Mauritius

Alle Punkte

    

  1. B.Das/Die von Mauritius namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Mauritius

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

    

Abschnitt II:

Abschnitt III:

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213691

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