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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

Anlage 1

— ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

2. Das von der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

3. Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien (Anm.: richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148697

alte Dokumentnummer

N9197943389L

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